Strenge Anforderungen an die Frequenz: Was Betreiber wissen und jetzt tun müssen, um die Vorschriften einzuhalten
Mit dem Inkrafttreten der neuen EU-Methanverordnung stehen Betreiber in der Gasindustrie vor einer Vielzahl neuer Herausforderungen. Insbesondere die in Artikel 14 festgelegten Anforderungen an die Frequenzen von Leckerkennungs- und Reparaturmaßnahmen (LDAR-Programm) bringen komplexe und spezifische Pflichten mit sich. Methanemissionen stellen ein Umweltproblem dar, und die Verordnung zielt darauf ab, diese Emissionen deutlich zu reduzieren. Daher müssen Betreiber ihre bisherigen Prozesse anpassen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.
Die Frequenz der Untersuchungen variiert je nach Anlagentyp, Material und dem Auslegungsdruck. In diesem Blogartikel geben wir einen Überblick über die Inspektionsfrequenzen für verschiedene Anwendungsbereiche, darunter Untergrundspeicher und Verteilungs- und Fernleitungsnetzbetreiber.
LDAR-Untersuchungen werden in zwei Hauptkategorien unterteilt
Hinweis: LDAR Typ 1 Messungen können durch Typ 2 Messungen ersetzt werden.
Für alle oberirdischen und unterirdischen Komponenten, mit Ausnahme von Verteilungs- und Übertragungsnetzen, werden mindestens in den folgenden Zeitabständen LDAR-Untersuchungen durchgeführt:
Verdichterstationen, Untertagespeicher, LNG-Anlagen und Gas-Druckregel- und Messanlagen: Bei Typ 1-Inspektionen beträgt der Zeitabstand 4 Monate, bei Typ 2-Inspektionen verlängert sich dieser auf 8 Monate.
Armaturenstationen: Hier variiert der Zeitabstand zwischen 9 Monaten für Typ 1 und 18 Monaten für Typ 2 (Anhang 1, Teil 1, Nummer 1).
Für die Verteilungs- und Fernleitungsnetze gelten spezifische Anforderungen, die zusätzlich den Auslegungsdruck der Anlagen und Materialien berücksichtigen.
Anlagen über 16 bar Auslegungsdruck
Wenn der Auslegungsdruck über 16 bar liegt, müssen Verdichterstationen und Gas-Druckregel- und Messanlagen alle 4 Monate (Typ 1) beziehungsweise alle 8 Monate (Typ 2) überprüft werden. Armaturenstationen hingegen haben bei diesem Druck längere Intervalle: 9 Monate für Typ 1 und 18 Monate für Typ 2 (Anhang 1, Teil 1, Nummer 2).
Gas-Druckregel- und Messanlagen mit einem Auslegungsdruck von 16 bar oder weniger
Wenn der Auslegungsdruck 16 bar nicht übersteigt, ist eine Typ 1 Messung nicht erforderlich. Bei diesen Anlagen ist lediglich eine Typ 2 Messung alle 9 Monate gefordert. Armaturenstationen mit einem Auslegungsdruck von 16 bar oder weniger müssen alle 21 Monate mit einer Typ 2 Messung kontrolliert werden.
Die Inspektionsfrequenzen für Rohrleitungen hängen vom verwendeten Material ab. So erfordern beispielsweise Graugussmaterialien oder Asbestleitungen bei einem Auslegungsdruck von über 16 bar häufigere Inspektionen. Bei niedrigeren Drücken oder anderen Materialarten sind die Inspektionsintervalle entsprechend länger, was die Anpassung der Wartungspläne erforderlich macht (Anhang 1, Teil 1, Nummer 2). Die genauen Frequenzen können der Tabelle entnommen werden.
Die EU-Methanverordnung stellt die Gasindustrie vor neue Herausforderungen, insbesondere durch die Inspektionsfrequenzen in Artikel 14. Betreiber müssen ihre Inspektionspläne und Personalkapazitäten gezielt anpassen, um den unterschiedlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Verordnung erfordert ein präzises und strukturiertes Vorgehen, das nicht nur der Einhaltung der Vorschriften dient, sondern auch zur langfristigen Betriebssicherheit und zum Umweltschutz beiträgt.
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