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Experten-Blog
September 26, 2024

Beschränkungen von Ausblasen und Abfackeln: Ein Überblick über die regulatorischen Anforderungen

Informieren Sie sich über die bevorstehenden Regulierungen, die Ihr Unternehmen betreffen.

Beschränkungen von Ausblasen und Abfackeln: Ein Überblick über die regulatorischen Anforderungen

Mit der wachsenden Dringlichkeit zur Reduzierung von Methanemissionen rücken die regulatorische Maßnahmen zur Beschränkung von Ausblasen und Abfackeln in den Fokus. Die neue EU-Methanverordnung zielt darauf ab, Methanemissionen erheblich zu verringern, indem sie den Umgang mit diesen Prozessen klar definiert und reguliert. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Vorgaben und die zugelassenen Ausnahmen.

Präzise Vorgaben für Ausblasen und Abfackeln

Die Verordnung sieht vor, dass das routinemäßige Ausblasen und Abfackeln grundsätzlich untersagt ist, mit wenigen definierten Ausnahmefällen (Art. 15 Abs. 1). Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Methanausstoß weiter zu reduzieren.

Definierte Ausnahmen von der Regel

Trotz der klaren Vorgaben existieren spezifische Ausnahmen, die es Betreibern ermöglicht, unter besonderen Umständen weiterhin Ausblase Vorgänge durchzuführen. Diese Ausnahmen beziehen sich auf folgende Situationen:

  1. Beim normalen Betrieb von Komponenten, die speziell für das Ausblasen konzipiert sind, wie beispielsweise pneumatische Vorrichtungen, Kompressoren oder Atmosphärendruck-Lagertanks (Art. 15 Abs. 3 lit. a).
  2. Zur Entlastung von Flüssigkeiten in einem Bohrloch oder zur Anpassung an den atmosphärischen Druck (Art. 15 Abs. 3 lit. b).
  3. Bei der Kalibrierung oder Probenahme eines Lagertanks oder eines anderen Niederdruckbehälters (Art. 15 Abs. 3 lit. c).
  4. Beim Umfüllen von Flüssigkeiten aus einem Lagertank oder Niederdruckbehälter in ein Transportfahrzeug (Art. 15 Abs. 3 lit. d).
  5. Im Rahmen von Reparaturen, Wartungsarbeiten, Prüfverfahren und Außerbetriebsetzungen, einschließlich der Entlüftung und Druckentlastung zur Durchführung dieser Tätigkeiten (Art. 15 Abs. 3 lit. e).
  6. Bei der Durchführung einer Flächendruckprüfung (Art. 15 Abs. 3 lit. f).
  7. Bei einer Dichtheitsprüfung des Packers (Art. 15 Abs. 3 lit. g).
  8. Bei der Durchführung eines Produktionstests, der weniger als 24 Stunden dauert (Art. 15 Abs. 3 lit. h).
  9. Wenn das Methan nicht den Spezifikationen der Sammelleitung entspricht (Art. 15 Abs. 3 lit. i).
  10. Bei der Inbetriebnahme von Rohrleitungen, Geräten oder Anlagen (Art. 15 Abs. 3 lit. j).
  11. Bei der Molchung oder Entlüftung einer Rohrleitung zur Reparatur, Stilllegung oder Spülung (Art. 15 Abs. 3 lit. k).

Diese Ausnahmeregelungen bieten eine klare Handlungsanleitung, insbesondere für Betreiber, die während des Betriebs oder bei Wartungen auf das Ausblasen angewiesen sind. Gleichzeitig bleibt das Ziel bestehen, durch kontrollierte Maßnahmen die Methanemissionen so gering wie möglich zu halten.

Verfahrenshierarchie: Wiedereinspeisung, Abfackeln, Ausblasen

Eine der zentralen Bestimmungen der Verordnung ist die Einführung einer Verfahrenshierarchie, die den Betreibern eine klare Prioritätensetzung ermöglicht. Im Mittelpunkt steht die Verpflichtung, Methan vorrangig zu reinjizieren oder anderweitig zu verwerten. Nur wenn dies aus technischen oder sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich ist, dürfen Unternehmen auf das Abfackeln zurückgreifen. Das kontrollierte Abfackeln ist das letzte Mittel, das nur dann eingesetzt werden darf, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind (Art. 15 Abs. 6) und das Abfackeln z.B. technisch nicht machbar oder die Aufrechterhaltung einer Flamme unmöglich ist. Sowohl das Abfackeln als auch das Entlüften unterliegen umfassenden Meldepflichten, die für mehr Transparenz sorgen und den betrieblichen Aufwand erhöhen. Ein ausführlicher Artikel zur Berichterstattung rund um das Abfackeln und Entlüften wird in den kommenden Wochen folgen.

Dokumentation und Transparenz als zentrale Mechanismen

Die Berichtspflicht ist ein essenzieller Bestandteil der Verordnung. Unternehmen müssen alle Vorfälle von Abfackeln und Ausblasen lückenlos dokumentieren und entsprechende Berichte einreichen. Diese Transparenzvorgabe fördert nicht nur den Umweltschutz, sondern stellt auch sicher, dass unkontrollierte Emissionen auf ein Minimum reduziert werden (Art. 15 Abs. 4). Die nötige Dokumentation und Berichte können durch den Einsatz der Komplettlösung von atmio mit einem Klick erstellt werden, wodurch sich der operative Aufwand auf ein Minimum reduziert

Fazit

Die neue EU-Methanverordnung setzt klare Maßstäbe für den Umgang mit Methanemissionen in der Öl- und Gasindustrie. Durch den Fokus auf die Einschränkung von routinemäßigen Aktivitäten und die Etablierung einer klaren Verfahrenshierarchie trägt die Regulierung dazu bei, emissionsstarke Praktiken einzuschränken und Unternehmen dazu anzuhalten, bestehende Verfahren kontrollierter umzusetzen. Die Pflicht zur umfassenden Dokumentation von Methanfreisetzungen erhöht die Verantwortung der Betreiber.

Unternehmen stehen nun vor der Herausforderung, ihre betrieblichen Prozesse an diese neuen Anforderungen anzupassen und Technologien einzusetzen, die einen emissionsarmen Umgang mit Methan ermöglichen. atmio unterstützt Unternehmen bei der Bewältigung dieser regulatorischen Herausforderungen, indem wir maßgeschneiderte Lösungen anbieten, die Methanemissionen minimieren und die Einhaltung der geltenden Vorschriften sicherstellen. Kontaktieren Sie uns, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Sie bei der Erfüllung dieser Anforderungen unterstützen können.

Matthias Schmittmann
Strategischer Geschäftsführer

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